
Was gibt es Neues
in der Welt der Referendare?
- Kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf wohlwollendes Stationszeugnis im Referendariat
Eine interessante Entscheidung fällte der Verwaltungsgerichtshof Kassel. Ein Referendar hat keinen Anspruch auf ein wohlwollendes Stationszeugnis. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur wohlwollenden Gestaltung von Zeugnissen ist nicht auf Stationszeugnisse für Rechtsreferendare übertragbar. Damit bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Auffassung der Vorinstanz. Stationszeugnisse sollten zwar "prinzipiell wohlwollend formuliert werden", der Ausbilder habe aber ebenso die Pflicht, auftretende Leistungsdefizite "deutlich und nachvollziehbar zu benennen und zu bewerten". Stationszeugnisse dienten ausschließlich Prüfungszwecken und müssten daher auch negative Ausbildungsleistungen deutlich bezeichnen und bewerten. Dass Zeugnisse "entgegen ihrer Zweckbestimmung" von Referendaren benutzt würden, um sich bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben, ändere an deren Verwendungszweck und inhaltlichen Anforderungen nichts. Urteil zum nachlesen
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- Feld- Wald und Wiesenanwalt = Keine Zukunftschancen?
Hier ein Bericht, der anderes vermittelt.
- Notenberechnung im 2. Staatsexamen
Damit sich eine Anfechtung der mündlichen Prüfung beim Zweiten Staatsexamen wieder lohnt: Die Prüferpflichten werden ausgedehnt und machen das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen angreifbarer. Zu diesem Ergebnis kommt das OVG Münster. Worum geht es? Der Prüfungsausschuss kann beim Zweiten Staatsexamen ausnahmsweise von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abweichen, wenn der Wert nach dem von dem Prüfling gewonnen Gesamteindruck seinen Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (vgl. §§ 5 d Abs. 4 S.1 u.2 DRIG, 31 Abs. 4 S.3. JAG). Punktaufschläge oder -abzüge sind möglich. Der 22. Senat des OVG Münster ist bislang davon ausgegangen, dass ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote voraussetze, dass sich die Zweifel an der Aussagekraft allein aus dem in der Prüfung selbst gezeigten Prüfungsbild ergeben müssen und so genannte prüfungsfremde Erkenntnisquellen insoweit ohne Bedeutung sind (Urt. v. 27.02.1997, Az. 22 A 1326/94). Dieser einschränkenden Auslegung des § 5 d DRiG erteilte der 14. Senat des OVG Münster nun eine Absage (Urt. v. 9.01.2008, Az. 14 3658/06). Für die Entscheidung ob und ggf. in welchem Unfang vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abgewichen werden soll, habe sich der Prüfungsausschuss einen Gesamteindruck über den Leistungsstand des Prüflings zu verschaffen und dabei die Leistung im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Dazu gehöre es auch, die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Einzelzeugnisse seien nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen. Die Note im Ersten Staatsexamen sei allerdings nicht geeignet, zur Bildung des Gesamteindruckes beizutragen. Ebenso verhält es sich mit dem Abiturzeugnis, das die Klägerin berücksichtigt wissen wollte.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- Aktenvortrag und Prüfungsgespräch eine Einheit?
Der Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen sind zwei selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende Prüfungsteile, auch wenn sie gemeinsam von einer Prüfungskommission abgenommen werden. Das entschied kürzlich das OVG Münster (Urt. v. 9.10.07 – 14 A 2873/06). Die Folge ist, dass im Falle einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung lediglich der prüfungsrechtlich verfahrensfehlerbehaftete Prüfungsteil wiederholt werden darf. War dies das Prüfungsgespräch, besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung des Aktenvortrags zur Notenverbesserung. Geklagt hatte ein Prüfling auf Wiederholung sowohl des Prüfungsgesprächs als auch des Aktenvortrages. Ein Verfahrensfehler gab es aber lediglich beim Prüfungsgespräch. Aufgrund einstweiliger Anordnung durfte er beide Teile der mündlichen Prüfung wiederholen und konnte sich im Aktenvortrag von 2 auf 6 Punkte verbessern, was sich auch auf die vorläufige Endnote niederschlug. Diese Verbesserung blieb allerdings im Endergebnis unberücksichtigt. In erster Instanz wies zunächst das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptverfahren ab. Weder aus den normativen Regelungen noch aus der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ließe sich ein genereller Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrages herleiten. Das OVG bestätigte die Entscheidung. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der im einen Teil gewonnene persönliche Eindruck auch auf den anderen Teil der Prüfung ausstrahlen könne. Allerdings stelle nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferpflichten dar, der durch Wiederholung auch des Aktenvortrags begegnet werden müsste.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- Plus 4.076: Jetzt 147.000 Anwälte in Deutschland
Die Anwaltschaft in Deutschland nähert sich der Rekordmarke von 150.000: Am 1. Januar 2008 waren genau 146.906 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Insgesamt zählt die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer mit Rechtsbeiständen und Rechtsanwaltsgesellschaften in Form der GmbH und der AG 147.552 Kammermitglieder. Die Zahl der Anwälte ist unter Berücksichtigung von Neuzulassungen und Zulassungsrückgaben damit um 4.076 gestiegen (plus 2,85 Prozent). Die absolute Zahl des jährlichen Zuwachses ist damit zwar geringer als 2006 (4.726 Anwälte), die Zahl liegt aber nach wie vor auf einem hohen Niveau. Die Anwaltschaft wächst seit mehr als 15 Jahren jährlich um mehrere Tausend Anwälte. Die Zahl der Anwälte hat sich seit 1995 praktisch verdoppelt. Auffällig in der Statistik: Die Rechtsanwalts-GmbH wird immer beliebter. Inzwischen gibt es 297 (plus 13,85 Prozent). Erstmals taucht die lange in Literatur und Rechtsprechung umkämpfte Rechtsanwalts-AG in der Statistik auf. Insgesamt sechs Gesellschaften gibt es in den Kammerbezirken Frankfurt (2), Karlsruhe, München (2) und Sachsen-Anhalt. Am stärksten wuchsen die regionalen Rechtsanwaltskammern in Frankfurt (plus 4,8 Prozent auf 16.382 Mitglieder), in Berlin (plus 3,96 Prozent auf 11.590 Mitglieder) und in Bremen (plus 3,82 Prozent auf 1.765 Mitglieder). Das geringste Wachstum hatte die Kammer in Zweibrücken (plus 0,29 Prozent auf 1.399 Mitglieder), gefolgt von den Kammern Saarbrücken (plus 0,44 Prozent auf 1.367 Mitglieder), Bamberg (plus 0,71 Prozent auf 2.569) und Sachsen-Anhalt (plus 0,72 Prozent auf 1.808 Mitglieder). Aus dem Rahmen fiel die Rechtsanwaltskammer beim BGH: Dort stieg die Zahl der Anwälte gleich um 32,26 Prozent auf 41. Der Grund: Im vergangenen Jahr endete das langwierige Zulassungsverfahren. Dafür war die Kammer über Jahre mit konstanten Zahlen in der Statistik aufgefallen.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- Rechtsberatung auf Ebay versteigern- Zulässig?
Das Versteigern von anwaltlichen Beratungsleistungen über E-Bay ist zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 4. März 2007 veröffentlichten Beschluss klar gestellt, dass es sich bei der Internetversteigerung nur um eine neue Form der Anwaltswerbung handele. Diese verstoße weder gegen das anwaltliche Berufsrecht noch gegen das Vergütungsrecht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verbiete zwar das Werben um ein konkretes Mandat, bei dem Internetangebot werde jedoch eine Vielzahl von möglichen Mandanten angesprochen. Auch sei die Werbung nicht unsachlich. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Anwalt über E-Bay Beratungsleistungen im Familienrecht angeboten - war dabei allerdings nur mäßig erfolgreich. So bot der Fachanwalt für Familienrecht unter anderem mit Startpreis von 1 Euro eine Beratung bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen an. 12,50 Euro war das dem Meistbietenden wert. Die Rechtsanwaltskammer hat diese Versteigerung gerügt. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- Kurios: 58 Semester Studium und kein Abschluss
Die Zahl der Absolventen des Ersten Juristischen Staatsexamens steigt (siehe die Ausbildungsstatistik des Bundesamtes für Justiz). Es gibt auch andere Fälle: Nach einem Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers vom 31. August 2007 fielen vier Studenten, die zwischen 50 und 58 Semestern Jura studiert hatten, durch die Erste Juristische Staatsprüfung. Der Bericht stützt sich auf eine Meldung des Kölner Prüfungsamtes.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
- 24.00 Uhr heißt 23:59 Uhr
Der Zeitpunkt 13. Juli 24:00 Uhr ist im naturwissenschaftlichen Sinne mit dem Zeitpunkt 14. Juli 00:00 Uhr identisch. Das erkennt auch der BGH an. Juristisch gilt dieses Naturgesetz aber nicht. Im Rechtssinne heißt 24:00 Uhr nämlich 23:59 Uhr. Das hat der 6. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 08. Mai 2007 entschieden (Az.: VI ZB 74/06). Die Konsequenz: Eine Berufungsbegründung, die bis zum 13. Juli eingegangen sein muss, ist um 00:00 Uhr des 14. Juli verspätet. Der BGH: Weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine – nicht einmal eine juristische – Sekunde liegt, endet eine Frist um 23:59 Uhr des letzten Tages der Frist.
Quelle: Anwaltsblatt Karriere
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